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Allgemeine Geschäftsbedingungen ONE WARE – ONE AI

Stand: 5. Oktober 2026

ONE WARE hat die Softwarelösung ONE AI (im Folgenden die „Software“) entwickelt, die darauf abzielt, die Effizienz und Leistungsfähigkeit von Künstlicher Intelligenz (KI) zu steigern. Das Ziel ist es, spezifische KI-Modelle für verschiedene Themenbereiche auf Wunsch der Kunden zu trainieren. Zu diesem Zweck können die Kunden Inhalte, insbesondere Bilder hochladen, bearbeiten und zum Training eines KI-Modells einsetzen. ONE WARE nutzt diese Daten, um die Modelle nach Wunsch des Kunden gezielt zu optimieren und an die jeweiligen Anforderungen und Themen anzupassen. Dadurch wird eine maßgeschneiderte KI-Lösung erstellt, die den spezifischen Bedürfnissen der Kunden entspricht. Die Software wird über die OneWare Cloud (https://cloud.one-ware.com, in diesem Vertrag auch „ONE AI Cloud“) und die ONE AI Extension für OneWare Studio genutzt und umfasst außerdem Organisationen, Tarife und Compute Credits, die Synchronisierung von Projektdateien sowie die OneWare Agents.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes:

1 Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge​

1.1 Zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Nutzungsvertrages gelten die Bestimmungen der Anlagen zu dem Nutzungsvertrag (Nutzungsvertrag und Anlagen zusammen der „Vertrag“).

1.2 Im Fall von Widersprüchen zwischen den Anlagen und dem Nutzungsvertrag finden die jeweiligen Bestimmungen in der nachfolgend bezeichneten Reihenfolge Anwendung:

a) Anlage 2 zu dem Nutzungsvertrag (AVV)

b) Anlage 1 zu dem Nutzungsvertrag (Leistungsbeschreibung – Spezifikation)

c) Anlage 3 zu dem Nutzungsvertrag (Pricing Annex)

d) Anlage 5 zu dem Nutzungsvertrag (Leistungsbeschreibung Pro-Tarife)

e) Nutzungsvertrag

2 Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages; AGB des Kunden​

2.1 Der Vertrag über die Nutzung der Software wird durch Registrierung des Kunden auf der OneWare Cloud Website (https://cloud.one-ware.com) geschlossen.

2.2 Im Rahmen des Vertragsschlusses kann der Kunde den Registrierungsprozess bis zu einem Klick auf den „Register“-Button jederzeit abbrechen oder die gemachten Angaben in den verschiedenen Feldern löschen, ergänzen oder berichtigen. Nach Beendigung der Registrierung kann der Kunde alle Daten, die der Kunde bei der Registrierung angegeben hat, jederzeit in den „Account Settings“ abrufen und verändern.

2.3 Mit dem Abschluss des Registrierungsprozesses gibt der Kunde gegenüber ONE WARE einen rechtlich verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Vertrages ab. ONE WARE wird dem Kunden unverzüglich nach Eingang des Angebots bei ONE WARE eine Bestätigung über den Eingang des Angebots an die E-Mail-Adresse senden, die der Kunde im Rahmen seiner Registrierung angegeben hat. Diese Bestätigung stellt jedoch noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar.

2.4 Ein Vertrag zwischen ONE WARE und dem Kunden kommt erst zustande, wenn ONE WARE das Angebot angenommen hat. Die Annahmeerklärung erhält der Kunde entweder per E-Mail oder durch Bereitstellung des Zugangs zu der Software („Vertragsschluss“).

2.5 ONE WARE speichert den Vertragstext nach Vertragsschluss nicht. Der Kunde kann den Vertragstext aber während des gesamten Online-Vertragsschlusses jederzeit unter https://one-ware.com/docs/legal/terms abrufen. Die jeweils maßgebliche Fassung ist durch das Datum am Anfang dieser AGB gekennzeichnet. ONE WARE archiviert frühere Fassungen und stellt sie dem Kunden auf Anfrage in Textform zur Verfügung.

2.6 Der Vertrag kann in deutscher oder englischer Sprache geschlossen werden. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung ist die deutsche Fassung maßgebend; die englische Fassung dient lediglich der Orientierung.

2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ONE WARE dem ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2.8 Die Software richtet sich nur an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. ONE WARE behält sich vor, geeignete Angaben anzufragen und Nachweise zu verlangen, aus denen sich ergibt, dass es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.

3 Leistungen von ONE WARE​

3.1 ONE WARE stellt dem Kunden befristet für die Laufzeit des Vertrages den Zugriff auf die Software über die OneWare Cloud Website und die ONE AI Extension zur Verfügung. Ein Kunde ist berechtigt, mehrere Nutzer gemäß der Leistungsbeschreibung zu registrieren und die Software über eine oder mehrere Organisationen gemäß Ziffer 3.12 zu nutzen. Hierbei ist jedem Nutzer ein eigener persönlicher Account zugeordnet; Nutzer ist jeweils eine natürliche Person, und Accounts dürfen nicht geteilt werden. Die ONE AI Extension ist proprietäre Software von ONE WARE und Teil der Software; ihre Nutzung unterliegt diesem Vertrag. OneWare Studio selbst ist Open-Source-Software, für die ausschließlich die jeweilige Open-Source-Lizenz gilt; dieser Vertrag gilt für OneWare Studio nur, soweit darüber die Software genutzt wird.

3.2 Der Kunde kann die Software in einem ersten Schritt („Training-Vorbereitung“) nutzen, um Bilder als Trainingsmaterial lokal abzuspeichern. Dieses Trainingsdatenset kann der Kunde bearbeiten und organisieren, um das Training des KI-Modells bestmöglich vorzubereiten. Der Kunde kann insbesondere die Bilder klassifizieren, relevante Bereiche markieren und Prefilter einsetzen (z.B. Farbverbesserung, Fokus, Zuschneiden). Außerdem kann der Kunde bereits Voreinstellungen für das von ihm gewünschte KI-Modell treffen und ggf. die Hardwareressourcen auswählen und definieren, auf denen das Modell später laufen soll.

3.3 Wenn der Kunde seine Trainingsdaten entsprechend vorbereitet hat und alle notwendigen Modell- und Hardware-Einstellungen getroffen hat, kann der Kunde gegen Zahlung der in Ziffer 5 sowie in dem in Anlage 3 enthaltenen Pricing Annex beschriebenen Vergütung (in Compute Credits) das Training starten und durch ONE WARE durchführen lassen. Hierzu lädt er die Trainingsdaten auf die ONE AI Cloud hoch (Ziffer 3.13) oder lässt das Training, soweit der Tarif des Kunden dies umfasst, auf einem vom Kunden betriebenen selbst gehosteten Worker durchführen (Ziffer 3.14). Der Kunde kann den Beginn, die Zeit und den Umfang des Trainings individuell festlegen.

3.4 Nach Abschluss des Trainings hat der Kunde die Möglichkeit, das KI-Modell zu testen („Testing“). Der Kunde kann sich hierzu auf der ONE AI Extension anzeigen lassen, wie das KI-Modell Daten klassifiziert. Dabei kann der Kunde auch neue Datensätze hochladen, um zu evaluieren, ob das KI-Modell für die gewünschte Anwendung funktioniert. Der Kunde hat auch die Möglichkeit, eine Testlizenz des KI-Modells zu erhalten, um zu testen, ob das KI-Modell auf der jeweiligen Hardware funktioniert („Hardware-Test“). Der Kunde kann diese Möglichkeit auswählen, wenn er auf den Button „Export“ klickt. Einzelheiten zum Testing und insbesondere dem Hardware-Test sind in Ziffer 8 geregelt.

3.5 Ist der Kunde mit dem Ergebnis des Testings zufrieden, kann der Kunde von ONE WARE eine Lizenz erwerben, um das trainierte KI-Modell im Produktivbetrieb einsetzen und exportieren zu können. Zu diesem Zweck kann der Kunde entweder Deployment Credits für das Projekt gemäß Teil II des Pricing Annex in Anlage 3 einlösen („Projektfreischaltung“) oder sich nach Abschluss des Testings an ONE WARE wenden und eine solche Lizenz anfragen. Die Parteien einigen sich individuell auf die kommerziellen Konditionen einer individuellen Lizenz. Bei Abschluss der Lizenzvereinbarung wird diese als Anlage 4 Bestandteil des vorliegenden Vertrages.

3.6 Die Einzelheiten über die Funktionen der Software für die Training-Vorbereitung, das Training, das Testing, den Export und die Nutzung des KI-Modells ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung sowie der Spezifikation in Anlage 1. Über die vereinbarten Leistungen hinaus hat der Kunde keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalität der Software.

3.7 Betrieb und Wartung der Software obliegen ONE WARE. Ort der Leistungsübergabe ist der Routerausgang des Rechenzentrums von ONE WARE. Für das Vorliegen des Internetzugangs und der für den Zugang zur Software ggf. beim Kunden erforderlichen Hardware (z.B. Router, Smart Device) und Herunterladen der ONE AI Extension ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Quellcodes der Software.

3.8 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software 98% im Jahresmittel. Ausgenommen davon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von ONE WARE liegen (wie insbesondere höhere Gewalt oder Ausfälle aufgrund von Fehlbedienung durch den Kunden). ONE WARE wird den Kunden nach Möglichkeit über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen. Allerdings bleibt es ONE WARE vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.

3.9 In der Trainings-Vorbereitung ist der Kunde für die Speicherung der Trainingsdaten selbst verantwortlich. ONE WARE hat in dieser Phase keinen Zugriff auf die Trainingsdaten des Kunden. Wenn der Kunde die Trainingsdaten auf die ONE AI Cloud hochlädt, speichert ONE WARE diese Daten auf einem durch ONE WARE betriebenen Server. ONE WARE speichert die hochgeladenen Projektdaten, solange das Projekt in der Software besteht, längstens jedoch bis zur Beendigung des Nutzungsvertrages mit dem Kunden, dem die Organisation, der das Projekt zugeordnet ist, zuzurechnen ist (Ziffern 3.12.3 und 13). Das Projekt endet insbesondere, wenn der Kunde das Projekt oder die Organisation, der das Projekt zugeordnet ist, löscht (Ziffern 13.5 und 13.6). Die Laufzeit eines Tarifs (Anlage 3 Teil I), einer Projektfreischaltung (Anlage 3 Teil II) oder einer individuellen Lizenzvereinbarung (Anlage 4) hat keinen Einfluss auf die Speicherdauer. Unabhängig vom Tarif der Organisation ist ONE WARE berechtigt, die auf die ONE AI Cloud hochgeladenen Projektdaten 90 Tage nach der letzten Aktivität im Projekt (insbesondere Training, Testing, Export oder Synchronisation) zu löschen, sofern die Parteien keine längere Speicherdauer vereinbart haben. ONE WARE informiert die Manager der Organisation (Ziffer 3.12.2) mindestens 30 Tage vor der geplanten Löschung in Textform; die Löschung unterbleibt, wenn bis dahin eine Aktivität im Projekt erfolgt.

3.10 ONE WARE ist berechtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.

3.11 Erweiterungen, Weiterentwicklungen, Änderungen

ONE WARE kann in folgenden Fällen Änderungen an der Software vornehmen:

3.11.1 Erweiterungen und Weiterentwicklung

ONE WARE ist berechtigt, den Leistungen jederzeit zusätzliche Informationen hinzuzufügen. Nach Abschluss des Vertrages von ONE WARE eingeführte Funktionen gelten – soweit nicht anders vereinbart – als kostenlos erbrachte Zusatzleistungen. ONE WARE ist berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt ONE WARE ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer zusätzlichen Nutzungsvereinbarung anzubieten.

3.11.2 Zumutbare und unwesentliche Änderungen

ONE WARE ist berechtigt, in dem für den Kunden zumutbaren Maße den Funktionsumfang der Leistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von ONE WARE zu erbringenden Leistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Design- oder Darstellungsänderungen, die die Funktionalität der Leistung nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

a) Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von ONE WARE vorliegen,

b) die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,

c) sie aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder

d) ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Kunden die betreffende Änderung für den Kunden zumutbar ist.

Vorbehaltlich Ziffer 3.11.3 sind bei jeder Änderung des Funktionsumfangs die in der jeweiligen Bestellung und in Anlage 1 definierten Leistungsmerkmale im Wesentlichen sowie die Hauptleistungspflichten der ONE WARE vollständig zu erhalten.

3.11.3 Sonstige Änderungen

ONE WARE ist berechtigt, auch in anderen als den in Ziffern 3.11.1 und 3.11.2 spezifizierten Fällen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen Änderungen am Funktionsumfang der Leistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert ONE WARE den Kunden über die geplanten Änderungen zwei Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit hat der Kunde das Recht, zu erklären, ob er die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert der Kunde sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Widerspricht der Kunde den Änderungen fristgemäß, hat ONE WARE das Recht, nach seiner Wahl entweder die betroffene Leistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen zu erbringen oder dem Kunden mit einer Frist von einem Monat ab Zugang des Widerspruchs des Kunden zu kündigen.

3.12 Organisationen, Rollen und Mitglieder

3.12.1 Projekte, Tarife, Compute Credits, Deployment Credits, Lizenzen, Rechnungen und Schlüssel für selbst gehostete Worker gehören zu einer Organisation. Bei der Registrierung eines Nutzers erstellt ONE WARE automatisch eine persönliche Organisation für diesen Nutzer. Ein Nutzer kann weitere Organisationen erstellen, Mitglied mehrerer Organisationen sein und die aktive Organisation in der Software wechseln.

3.12.2 Jede Organisation hat genau einen Inhaber. Der Inhaber und die vom Inhaber bestimmten Administratoren (zusammen „Manager“) verwalten die Organisation, insbesondere deren Mitglieder, Einladungen, Tarif, Compute Credits, Deployment Credits, Budgets, Lizenzen und Richtlinien. Andere Nutzer können als Mitglieder in eine Organisation eingeladen werden. Der Tarif der Organisation kann die Anzahl der Mitglieder begrenzen.

3.12.3 Kunde ist die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Organisation genutzt wird. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Manager und Mitglieder seiner Organisation berechtigt sind, in seinem Namen zu handeln, sowie für jede Nutzung der Software, jeden Verbrauch von Compute Credits und Deployment Credits und jede Bestellung, die über seine Organisation erfolgt. Die Ziffern 6.1 und 7.1 a) gelten für jedes Mitglied entsprechend.

3.12.4 Manager können die Projekte der Organisation, die Mitglieder und deren Rollen sowie die Nutzung der Organisation aufgeschlüsselt nach Mitgliedern einsehen (insbesondere Trainingszeit, Verbrauch von Compute Credits und Nutzung der OneWare Agents). Manager können monatliche Budgets an Compute Credits für einzelne Mitglieder festlegen und entscheiden, ob ein Mitglied Deployment Credits einlösen darf.

3.12.5 Manager können Richtlinien für die Organisation festlegen, insbesondere welche Modelle der OneWare Agents (Ziffer 3.15) die Mitglieder nutzen dürfen (alle Modelle, nur in der EU verarbeitete Modelle oder keine), sowie dass Jobs der Organisation ausschließlich auf selbst gehosteten Workern (Ziffer 3.14) durchgeführt werden dürfen. ONE WARE setzt diese Richtlinien technisch innerhalb der Software durch.

3.13 Dateisynchronisation

3.13.1 Die Software lädt Projektdateien auf Wunsch des Kunden aus OneWare Studio in die OneWare Cloud hoch („Sync to Cloud“).

3.13.2 Alle Mitglieder der Organisation, der ein Projekt gehört, können in der Software auf das Projekt und die dafür synchronisierten Dateien zugreifen. Sollen Dateien nur bestimmten Personen zugänglich sein, nutzt der Kunde dafür eine eigene Organisation (Ziffer 3.12.1). Vor der Synchronisation stellt der Kunde sicher, dass alle Mitglieder der Organisation die Dateien sehen dürfen und dass die Dateien keine Verbotenen Inhalte im Sinne der Ziffer 6.5.3 enthalten; insbesondere dürfen die Dateien keine Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzen und keine personenbezogenen Daten enthalten.

3.13.3 Der Kunde entscheidet, welche Dateien er synchronisiert. Die Ziffern 6.2 und 6.5 gelten für alle synchronisierten Dateien. ONE WARE schuldet nicht die Wiederherstellung von Dateien, die der Kunde lokal oder in der OneWare Cloud gelöscht oder überschrieben hat.

3.14 Selbst gehostete Worker

3.14.1 Soweit der Tarif der Organisation dies umfasst, kann der Kunde die von ONE WARE bereitgestellte ONE AI Worker-Software auf eigener Infrastruktur betreiben („selbst gehosteter Worker“) und Training, Testing und Export dort durchführen lassen. ONE WARE stellt die Worker-Software als Container-Image sowie einen Organisationsschlüssel bereit, mit dem sich der Worker gegenüber der OneWare Cloud authentifiziert. Der selbst gehostete Worker kann von allen Mitgliedern der Organisation genutzt werden.

3.14.2 Bei Nutzung eines selbst gehosteten Workers verbleiben die Projektdateien auf der Infrastruktur des Kunden. Der selbst gehostete Worker übermittelt an ONE WARE die für Koordination und Lizenzierung der Jobs erforderlichen Daten, insbesondere Projekt- und Modelleinstellungen, eine statistische Analyse des zur Erstellung der Modellarchitektur verwendeten Datensatzes, Fortschrittsinformationen, Logs und die für die Lizenzierung erforderliche Projektdatei. Hat ein Manager die Richtlinie gemäß Ziffer 3.12.5 aktiviert, verweigert ONE WARE für diese Organisation das Hochladen von Projektdateien in die OneWare Cloud und die Ausführung von Jobs auf Servern von ONE WARE; vorhandene Dateien können weiterhin gelöscht werden.

3.14.3 Der Kunde ist verantwortlich für Betrieb, Verfügbarkeit, Hardware und Sicherheit des selbst gehosteten Workers und der Infrastruktur, auf der dieser läuft, sowie für die Geheimhaltung des Organisationsschlüssels und der Zugangsdaten zur Container-Registry. Der Kunde hat die Worker-Software aktuell zu halten; ONE WARE kann die Unterstützung veralteter Versionen einstellen. Die Verfügbarkeit gemäß Ziffer 3.8 bezieht sich nur auf die OneWare Cloud und nicht auf selbst gehostete Worker.

3.15 OneWare Agents

3.15.1 Nutzer können im Chat von OneWare Studio KI-Sprachmodelle von Drittanbietern über die OneWare Cloud nutzen („OneWare Agents“). Der Chat kann auf Wunsch des Nutzers auch Dateien des lokalen Projekts lesen und ändern sowie Tools in OneWare Studio ausführen. ONE WARE leitet die Anfragen an den Anbieter des ausgewählten Modells weiter und rechnet die Nutzung in Compute Credits der Organisation ab (Anlage 3). Die OneWare Agents stehen nur in Tarifen zur Verfügung, die sie umfassen (insbesondere die Testphase und die Pro-Tarife, Anlage 3), und nur, solange die Organisation über ausreichend Compute Credits verfügt und ihre Manager sie nicht deaktiviert haben (Ziffer 3.12.5).

3.15.2 Die Software weist für jedes Modell aus, wo es verarbeitet wird. Mit „EU“ gekennzeichnete Modelle werden ausschließlich in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Mit „Global“ gekennzeichnete Modelle können weltweit, einschließlich außerhalb der EU/des EWR, in Rechenzentren verarbeitet werden; zusätzlich kann der Entwickler des Modells die Anfragen als weiterer Auftragsverarbeiter verarbeiten (derzeit Anthropic für Claude-Modelle, bereitgestellt über Microsoft Foundry). Organisationen können die ihren Mitgliedern verfügbaren Modelle gemäß Ziffer 3.12.5 beschränken.

3.15.3 ONE WARE speichert die Inhalte der Anfragen (Prompts) und Antworten der OneWare Agents nicht in der OneWare Cloud; der Chatverlauf wird lokal in OneWare Studio gespeichert. ONE WARE speichert die für Abrechnung und Statistik erforderlichen Metadaten, insbesondere Nutzer, Organisation, verwendetes Modell, Anzahl der Tokens, berechnete Compute Credits und Zeitpunkt. Die Modellanbieter können Anfragen für einen begrenzten Zeitraum speichern, um Missbrauch zu erkennen, und nutzen diese nicht zum Training ihrer Modelle.

3.15.4 Bei Nutzung der OneWare Agents werden die Prompts und alle in einer Anfrage enthaltenen Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Dateiinhalte, Tool-Ergebnisse und sonstige Projektdaten, an Drittanbieter übermittelt und dort verarbeitet: an die Microsoft Ireland Operations Limited (Azure / Microsoft Foundry) und bei Claude-Modellen zusätzlich an die Anthropic, PBC (USA). Die Software weist die Nutzer in OneWare Studio und in den Einstellungen der Organisation darauf hin. Weitere Informationen, auch zu Speicherfristen und zur Löschung von Daten durch diese Anbieter, enthält die Datenschutzerklärung.

3.15.5 Die Ziffern 6.5.4 und 10.5.1 gelten für die OneWare Agents entsprechend.

4 Nutzungsrechte​

4.1 Mit Vertragsbeginn räumt ONE WARE dem Kunden das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software vertragsgemäß zu nutzen, einschließlich des Rechts, die ONE AI Extension in OneWare Studio zu installieren und auszuführen. Eine Bearbeitung, Dekompilierung oder Weitergabe der ONE AI Extension ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich zwingend erlaubt ist (§§ 69d, 69e UrhG). Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software durch den Kunden zwingend erforderlich ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

4.2 Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile der Software, die für den Kunden erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open Source Lizenzen unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von ONE WARE innerhalb der Software oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden.

4.3 Die vertraglichen Nutzungsrechte in Bezug auf durch ONE WARE im Auftrag des Kunden unter diesem Vertrag trainierte KI-Modelle ergeben sich für die Phase des Testings aus den Regelungen in Ziffer 8 und im Übrigen aus einer Projektfreischaltung gemäß Teil II des Pricing Annex in Anlage 3 oder aus der zwischen den Parteien abzuschließenden Lizenzvereinbarung, die nach ihrem Abschluss diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügt wird.

5 Entgelte​

5.1 Der Kunde zahlt ONE WARE für den Tarif seiner Organisation, das Training, die Nutzung der OneWare Agents und die Speicherung von Trainingsdaten und trainierten KI-Modellen die in dem Pricing Annex in Anlage 3 vereinbarte Vergütung.

5.2 Die Vergütung für die Nutzung und den Export von trainierten Modellen ergibt sich aus Teil II des Pricing Annex in Anlage 3 (Projektfreischaltung) oder aus der zwischen den Parteien abzuschließenden Lizenzvereinbarung, die nach ihrem Abschluss diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügt wird.

5.3 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten die Entgelte netto zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer.

5.4 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind alle Beträge mit Rechnungsstellung fällig.

5.5 Online-Bestellungen von Tarifen und Compute Credits werden durch Paddle.com Market Ltd. („Paddle“) als Reseller und Merchant of Record abgewickelt; für diese Bestellungen gelten zusätzlich die Einkaufsbedingungen von Paddle (Buyer Terms), und Paddle stellt die Rechnung aus. Informationen dazu, wie Paddle personenbezogene Daten verarbeitet, finden sich in der Datenschutzerklärung von Paddle. Erteilt der Kunde ONE WARE für individuell vereinbarte Leistungen ein SEPA-Lastschriftmandat, bucht ONE WARE den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Rechnungsdatum und der SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notification) vom vereinbarten Konto ab.

6 Pflichten des Kunden​

6.1 Der Kunde hat die Zugangsdaten zu der Software sicher zu verwahren und darf diese nur jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Der Kunde verpflichtet sich, für einen vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten Sorge zu tragen und ONE WARE unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, alle Sicherheitsvorkehrungen, funktionellen und sonstigen Einschränkungen der Software einzuhalten. Insbesondere darf der Kunde Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen nicht entfernen, überwinden, deaktivieren oder anderweitig umgehen.

6.1.1 Eine Überlassung der Software durch den Kunden an Dritte ist untersagt, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

6.1.2 Der Kunde ist verpflichtet, die bei der Registrierung gemachten Angaben aktuell zu halten und Änderungen ONE WARE unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere Daten zu Kontakt- und Geschäftsinformationen des Kunden.

6.2 Der Kunde hat seine im Rahmen der Software gespeicherten, verarbeiteten und anderweitig an ONE WARE übermittelten Daten und Inhalte (im Sinne der Ziffer 6.5.1) selbst regelmäßig und gefahrentsprechend zu sichern, soweit ihm dies technisch möglich ist.

6.3 Der Kunde benennt ONE WARE einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen, der zum Empfang und zur Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit ONE WARE bevollmächtigt ist.

6.4 Es obliegt dem Kunden, dafür Sorge zu tragen, dass er die für das Training erforderlichen Trainingsdaten entsprechend den technischen Anforderungen in der Spezifikation in Anlage 1 in die ONE AI Cloud hochlädt oder seinem selbst gehosteten Worker bereitstellt und somit für das Training des KI-Modells zur Verfügung stellt.

6.4.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Funktionsweise der Software gefährden oder stören, sowie nicht auf Daten zuzugreifen und diese zu verarbeiten, zu deren Zugriff er nicht berechtigt ist.

6.5 Inhalte; Nutzung der Software

6.5.1 Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung der Software insbesondere als Trainingsdaten durch den Kunden an ONE WARE übermittelt werden („Inhalte“), verbleiben beim Kunden. Der Kunde räumt ONE WARE an diesen Inhalten jedoch ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, die Inhalte insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden erforderlich ist. ONE WARE ist berechtigt, an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar. ONE WARE ist berechtigt, über die Dauer des Vertrages hinaus Inhalte des Kunden vorzuhalten, soweit dies technisch oder rechtlich erforderlich ist.

6.5.2 Zur Klarstellung: ONE WARE verwendet die Inhalte des Kunden nicht zum Training anderer KI-Modelle als die, die der Kunde selbst über die Software trainieren lässt.

6.5.3 Der Kunde wird keine Inhalte über die Software als Trainingsdaten hochladen oder verarbeiten, die

a) Rechte Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Urheberrechte, Markenrechte etc.) verletzen oder sonst gegen geltendes Recht verstoßen;

b) rechts- oder sittenwidriges Material und/oder Inhalte enthalten, vor allem Informationen, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, pornografisch oder sexuell anstößig sowie geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, pornographisches oder obszönes Material beinhalten; oder

c) personenbezogene Daten enthalten

(„Verbotene Inhalte“).

6.5.4 Eingaben in den AI-Agent (Prompts)

Eingaben des Kunden an den AI-Assistenten oder die OneWare Agents (Ziffer 3.15) („Prompts“), einschließlich Projektdateien und Tool-Ergebnissen, die auf Wunsch des Kunden an das Modell übergeben werden, gelten ebenfalls als „Inhalte“ im Sinne dieser Ziffer 6.5. Dem Kunden ist es untersagt, personenbezogene Daten oder rechtswidrige Inhalte in den AI-Agent oder die OneWare Agents einzugeben. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die Inhalte seiner Prompts.

7 Vorübergehende Sperrung​

7.1 ONE WARE ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu der Software zu sperren, wenn

a) Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Kunden missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;

b) Anhaltspunkte bestehen, dass sich unbefugte Dritte anderweitig Zugang zu der dem Kunden bereitgestellten IT-Infrastruktur verschafft haben;

c) die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;

d) ONE WARE aufgrund geltender Gesetze oder gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;

e) der Kunde Verbotene Inhalte auf der Software hochlädt;

f) der Kunde mehr als zwei (2) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Entgelte nach Ziffer 5 des Vertrags in Verzug ist; oder

g) der Kunde falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt und eine Kommunikation zwischen ONE WARE und dem Kunden nicht mehr möglich ist.

7.2 ONE WARE soll die Sperrung dem Kunden spätestens einen Werktag vor Inkrafttreten der Sperrung in Text- oder Schriftform ankündigen, soweit die Ankündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und mit dem Zweck der Sperrung vereinbar ist.

8 Testing; Hardware-Test​

8.1 Der Kunde ist berechtigt, das KI-Modell nach Abschluss des Trainings in der ONE AI Extension kostenlos zu testen. Der Test ist ausschließlich auf die Evaluierung der Funktion des Modells beschränkt und darf nicht für den Produktbetrieb eingesetzt werden.

8.2 Der Kunde ist berechtigt, neue Inhalte hochzuladen, um das Modell zu testen, solange dies ausschließlich der Evaluierung der Funktion des Modells dient.

8.3 Hardware-Test

8.3.1 Für einen Hardware-Test startet der Kunde in der Software über den Button „Export“ einen Export des KI-Modells. Exporte, die nicht von einer Lizenz aus einer Projektfreischaltung (Anlage 3 Teil II) umfasst sind, werden automatisch mit einer Testlizenz versehen, mit der der Kunde das KI-Modell zum Test in die eigene Hardware exportieren kann.

8.3.2 Mit der Testlizenz räumt ONE WARE dem Kunden das zeitlich auf 30 Tage beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, das KI-Modell ausschließlich für Testzwecke zu nutzen.

8.3.3 Der Hardware-Test ist auf den Testbetrieb beschränkt und darf nicht für produktive Zwecke verwendet werden. Nach Ablauf des Testzeitraums ist der Kunde verpflichtet, den Testbetrieb einzustellen und jegliche Kopien des KI-Modells zu löschen, sofern er weder das Projekt freischaltet (Anlage 3 Teil II) noch eine Lizenzvereinbarung mit ONE WARE über dieses KI-Modell abschließt.

8.4 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Sicherheit der Testumgebung, insbesondere der verwendeten Hardware.

8.5 Unbeschadet zwingender gesetzlicher Vorschriften ist der Kunde nicht berechtigt, jegliche Form des Reverse Engineering des KI-Modells durchzuführen oder sonstige Versuche zur Entdeckung des Quellcodes oder der zugrunde liegenden Komponenten des Modells zu unternehmen.

9 Gewährleistung​

9.1 Für kostenlose Leistungen leistet ONE WARE Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 Im Übrigen leistet ONE WARE für Mängel bei der Bereitstellung der Software Gewährleistung ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

9.3 Sind die von ONE WARE nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird ONE WARE innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer schriftlichen (E-Mail ausreichend) Mängelrüge des Kunden die Leistungen nach seiner Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen der Kunde aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen.

9.4 Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die ONE WARE zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe des den mangelhaften Leistungsteil betreffenden monatlichen Festpreises beschränkt.

9.5 Erreicht die Minderung nach Ziffer 9.4 in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder in zwei Monaten eines Quartals den in Ziffer 9.4 genannten Höchstbetrag, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

9.6 Der Kunde wird ONE WARE eventuell auftretende Mängel unverzüglich in Schriftform (E-Mail genügt) anzeigen. Weiterhin wird der Kunde ONE WARE bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen und ONE WARE insbesondere sämtliche Informationen und Dokumente zukommen lassen, die ONE WARE für die Analyse und Beseitigung von Mängeln benötigt.

9.7 Neben Minderung und Kündigung kann der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Haftungsbeschränkung in Ziffer 10 verlangen.

9.8 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

9.9 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10 Schadensersatz und Haftung​

10.1 Für kostenlose Leistungen haftet ONE WARE nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Im Übrigen haftet ONE WARE für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

10.3 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet ONE WARE bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Kunde deswegen regelmäßig verlassen darf.

10.4 ONE WARE haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden.

10.5 Die Haftung ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.5.1 Haftung für AI-Outputs

Die vom AI-Agent und von den OneWare Agents generierten Ausgaben (z.B. Konfigurationsdateien, Code-Snippets, technische Antworten, Änderungen an Projektdateien) sind automatisiert und unverbindlich. ONE WARE übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung dieser Ausgaben für einen bestimmten Zweck. Die Nutzung von AI-generierten Ergebnissen, insbesondere der produktive Einsatz von Konfigurationsdateien und Code, sowie die Übernahme von Änderungen, die die OneWare Agents an lokalen Dateien vornehmen, oder die Ausführung von Tools, die sie auf Wunsch des Kunden ausführen, erfolgen auf eigenes Risiko des Kunden. ONE WARE schuldet bezüglich der AI-Beratung grundsätzlich keinen bestimmten Erfolg.

10.6 Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust ist auf den Betrag der Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch den Kunden angefallen wäre.

10.7 Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von ONE WARE entsprechend.

10.8 Eine etwaige Haftung von ONE WARE für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen) und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

10.9 Eine weitergehende Haftung von ONE WARE ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB ausgeschlossen.

11 Vertraulichkeit und Geheimhaltung​

11.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche Informationen“) der jeweils anderen Partei, die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet wurden, wie Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich zu Zwecken dieses Vertrages zu nutzen, und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die empfangende Partei wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff / Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern. Als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch mit der jeweils empfangenden Partei verbundene Unternehmen, an denen die empfangende Partei keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter der empfangenden Partei sowie sonstige von ihr beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten.

11.2 Als vertrauliche Informationen gelten auf Seiten von ONE WARE insbesondere die Software sowie sämtliche Technologien von ONE WARE und dieser Vertrag einschließlich der Anlagen und der vereinbarten Konditionen.

11.3 Die empfangende Partei ist berechtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern und soweit dies für die Erfüllung dieses Vertrages oder die Ausübung vertraglicher Rechte unerlässlich ist oder dies aus gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Bei Anfragen von Dritten, Gerichts- oder Verwaltungsbehörden betreffend die Offenlegung von vertraulichen Informationen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Die empfangende Partei hat weiterhin die offenlegende Partei in ihren Bestrebungen zur Verhinderung der Offenlegung der vertraulichen Information zu unterstützen.

11.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei schon vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden, die von der empfangenden Partei ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbst entwickelt wurden oder ihr durch einen gutgläubigen, dazu berechtigten Dritten zur Kenntnis gebracht werden oder die keine Rückschlüsse auf natürliche Personen oder die offenlegende Partei zulassen. Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Aufklärungspflichten. Beruft sich die empfangende Partei auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, hat sie sie durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu belegen.

11.5 Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Information und besteht über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht die Geheimhaltungspflicht für eine Dauer von drei Jahren ab Kündigung oder Ende der Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. Insbesondere sind etwaige Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu behandeln, wie es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.

11.6 Soweit in der Leistungsbeschreibung vereinbart, ist ONE WARE berechtigt, den Kunden unter Nennung des vollen Firmennamens und unter der Nutzung des Firmenlogos in Marketingmaterialien (einschließlich Webseiten) als Referenzkunden zu benennen.

11.7 Mit Ausnahme von Ziffer 11.6 begründen die vorstehenden Regelungen keinerlei immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

12 Datenschutz​

12.1 Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die ONE WARE im Rahmen dieses Vertrages im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien die Auftragsverarbeitungsvereinbarung in Anlage 2 („AVV“) ab. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der AVV gehen die Regelungen im AVV vor.

13 Laufzeit und Kündigung​

13.1 Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss und läuft auf unbestimmte Zeit.

13.2 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für ONE WARE liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:

a) der Kunde wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch ONE WARE verbotene Inhalte auf die Software einstellt;

b) der Kunde länger als sechs Wochen mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts nach Ziffer 5 in Verzug ist und ONE WARE die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform dem Kunden gegenüber angedroht hat.

13.3 Kostenpflichtige Tarife einer Organisation laufen für den bei der Bestellung gewählten Abrechnungszeitraum (ein Monat oder ein Jahr) und verlängern sich jeweils automatisch um denselben Zeitraum, sofern sie nicht vor Ende des laufenden Abrechnungszeitraums gekündigt werden. Eine Kündigung wird zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wirksam; bis dahin behält die Organisation ihren Tarif. Anschließend wird die Organisation im kostenlosen Tarif fortgeführt. Überschreitet die Organisation danach die Grenzen des kostenlosen Tarifs (z. B. Anzahl der Projekte, Mitglieder oder Speicherplatz), kann sie über diese Grenzen hinaus keine weiteren Projekte anlegen, Mitglieder hinzufügen oder Dateien hochladen. Ziffer 13.2 bleibt unberührt.

13.4 Ein Nutzer kann seinen Account jederzeit in den Account Settings löschen. Die Löschung ist nicht möglich, solange der Nutzer

a) Inhaber einer Organisation ist, die weitere Mitglieder hat (die Inhaberschaft ist zunächst auf ein anderes Mitglied zu übertragen),

b) einziges Mitglied einer Organisation mit laufendem kostenpflichtigem Tarif ist (der Tarif ist zunächst zu kündigen und muss abgelaufen sein), oder

c) noch wartende oder laufende Jobs hat.

13.5 Bei Löschung eines Accounts löscht ONE WARE die personenbezogenen Daten des Nutzers sowie diejenigen Organisationen, in denen der Nutzer das einzige Mitglied ist, einschließlich deren Projekte. Projekte, die der Nutzer in Organisationen mit weiteren Mitgliedern erstellt hat, verbleiben bei der Organisation und werden einem anderen Mitglied zugeordnet. Transaktionen von Compute Credits und Deployment Credits sowie Abonnementdaten werden ohne Bezug zum Nutzer aufbewahrt, soweit dies für die Abrechnung oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Nutzungsdaten (insbesondere Nutzung der OneWare Agents und tägliche Aktivität) werden zu statistischen Zwecken mit einem zufälligen Pseudonym ohne Namen und E-Mail-Adresse verknüpft.

13.6 Der Inhaber kann eine Organisation löschen, sobald diese keine Projekte mehr enthält und keinen laufenden kostenpflichtigen Tarif hat. Nicht verbrauchte Compute Credits, Deployment Credits und Budgets der Organisation verfallen bei Löschung der Organisation ersatzlos; die Refund Policy bleibt unberührt. Der Vertrag mit dem Kunden endet, wenn der letzte Account des Kunden gelöscht wurde.

13.7 ONE WARE kann den Vertrag ordentlich kündigen, wenn der Kunde die Software seit mindestens zwölf Monaten nicht genutzt hat, insbesondere sich in dieser Zeit kein Account des Kunden in der Software angemeldet hat („Inaktivität“). Die Kündigung ist ausgeschlossen, solange für eine Organisation des Kunden ein kostenpflichtiger Tarif, eine Projektfreischaltung (Anlage 3 Teil II) oder eine individuelle Lizenzvereinbarung (Anlage 4) läuft. ONE WARE kündigt in Textform (z. B. per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse, Ziffer 6.1.2) mit einer Frist von mindestens 60 Tagen und erinnert den Kunden mindestens 14 Tage vor Wirksamwerden der Kündigung ein zweites Mal in Textform. Meldet sich der Kunde vor Wirksamwerden der Kündigung in der Software an, wird die Kündigung nicht wirksam. Mit Wirksamwerden der Kündigung werden die Accounts des Kunden gelöscht; die Ziffern 13.5 und 13.6 gelten entsprechend. Auf diese Folgen und auf die Möglichkeit, die Kündigung durch Anmeldung abzuwenden, weist ONE WARE in beiden Mitteilungen hin. Bestehende Lizenzen für exportierte Modelle (Anlage 3 Teil II Ziffer 5.3) bleiben unberührt.

14 Schlussbestimmungen​

14.1 Vorbehaltlich der Ziffer 3.11 sowie der Ziffern 1.2, 1.7, 5.2 und 5.4 von Anlage 3 Teil I bedürfen Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

14.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen den Anlagen und dem Vertrag gehen die Regelungen der Anlagen vor.

14.3 Der Kunde kann gegen Forderungen von ONE WARE nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.

14.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von ONE WARE, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute oder der Kunde hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.

14.6 Verweise auf deutsches Recht sind bindend; Übersetzungen dienen nur der Orientierung.

Anlage 1 – Leistungsbeschreibung (Spezifikation)​

(1) Gegenstand der Leistung

Der Anbieter stellt mit „ONE AI“ eine Softwarelösung zur automatisierten Erstellung und Optimierung maßgeschneiderter KI-Modelle bereit. Die Plattform wird über die OneWare Cloud Website und die ONE AI Extension für OneWare Studio genutzt und ermöglicht es Nutzern, auf Basis ihrer Daten individuelle KI-Modelle zu generieren, zu trainieren und in verschiedene Formate zu exportieren.

(2) Leistungsumfang

Die bereitgestellten Funktionen umfassen insbesondere:

  • Analyse und Vorverarbeitung von Bilddaten (PNG, JPG) und zugehörigen Label-Dateien (TXT)
  • Unterstützung der Bildanalyse für Anwendungsfälle wie Bildklassifikation und Objekterkennung
  • KI-Modellvorhersage und automatisiertes Training auf ONE AI Servern oder lokal
  • Export der trainierten Modelle in Formate wie ONNX und TensorFlow Lite, Export als Projekt in den Sprachen C++ für prozessorbasierte oder VHDL für FPGA-basierte Systeme oder als ausführbares Programm für Systeme mit dem Betriebssystem Linux
  • Organisationen mit Rollen, Mitgliedern, Budgets und Richtlinien (Ziffer 3.12)
  • Hochladen von Projektdateien aus OneWare Studio in die OneWare Cloud (Ziffer 3.13)
  • Training, Testing und Export auf selbst gehosteten Workern, abhängig vom Tarif (Ziffer 3.14)
  • OneWare Agents (KI-Agenten im Chat von OneWare Studio), abhängig vom Tarif (Ziffer 3.15)

(3) Technische Restriktionen

  • Maximale Datenmenge pro Projekt und weitere Limits (Anzahl von Projekten, Modellen, Exporten und Tests, Trainingsminuten pro Monat, Anzahl der Mitglieder): abhängig vom Tarif der Organisation; die aktuellen Limits werden in der Software angezeigt, für die Pro-Tarife ergeben sie sich aus Anlage 5
  • Unterstützte Dateiformate: PNG- und JPG-Bilder sowie TXT-Labeldateien
  • Maximale Bildauflösung: Eine Vorhersage von KI-Modellen wird nur für Bilder bis 8000x6000 Pixeln unterstützt

(3.1) AI-Assistent / AI-Agent

Interaktive Unterstützung innerhalb der OneWare Cloud Website zur Beantwortung technischer Fragen und Generierung technischer Vorschläge (z.B. Konfigurationsdateien).

  • Speicherung: Fragen und Antworten werden gespeichert, um Historie und Kontext zu ermöglichen.
  • Disclaimer: Der AI-Agent generiert Antworten auf Basis von Wahrscheinlichkeiten. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit, Fehlerfreiheit oder Eignung für einen bestimmten Zweck. Der Kunde ist verantwortlich, die Ergebnisse vor Verwendung technisch zu validieren.

(3.2) OneWare Agents

Chat in OneWare Studio mit KI-Sprachmodellen von Drittanbietern, der auf Wunsch des Nutzers den Inhalt des lokalen Projekts und Tools von OneWare Studio nutzen kann (Ziffer 3.15).

  • Modelle: Die verfügbaren Modelle, ihre Verarbeitungsregion („EU“ oder „Global“) und ihre Preise in Compute Credits werden in der Software angezeigt und können sich ändern.
  • Disclaimer: Der Disclaimer aus Abschnitt (3.1) gilt entsprechend.

(4) Nicht geschuldete Leistungen

  • Es erfolgt keine persönliche oder individuelle Beratung durch den Anbieter. Der Support beschränkt sich auf technische Anfragen, Fehlerberichte und Hilfestellungen bei der Nutzung der Plattform.
  • Feature-Anpassungen, Hardwareberatung oder KI-Entwicklung im Auftrag erfolgen ausschließlich nach gesonderter, schriftlicher Vereinbarung.

(5) Kundenseitige Mitwirkungspflichten

  • Der Kunde ist für die Richtigkeit, Formatierung und Eignung der hochgeladenen Daten verantwortlich.
  • Vor Nutzung ist sicherzustellen, dass die Systemvoraussetzungen erfüllt sind und alle Projektinhalte den Datenschutzbestimmungen entsprechen.

Anlage 2: Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)​

Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) spezifiziert die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von der ONE WARE GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag ONE AI (nachfolgend „Hauptvertrag“).

1 Anwendungsbereich​

Bei der Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten, die der Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellt hat und bezüglich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn oder als Auftragsverarbeiter für andere Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche fungiert („Auftraggeber-Daten“). Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser AVV und Regelungen aus sonstigen Vereinbarungen, insbesondere aus dem Hauptvertrag, gehen die Regelungen aus dieser AVV vor.

2 Gegenstand und Umfang der Beauftragung / Weisungsbefugnisse des Auftraggebers​

2.1 Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber-Daten ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

2.2 Die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der Art, dem Umfang und zu dem Zweck wie in Anhang 1 zu dieser AVV spezifiziert; die Verarbeitung betrifft ausschließlich die darin bezeichneten Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen.

2.3 Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.

2.4 Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Auftraggeber-Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) zu verarbeiten oder durch weitere Auftragsverarbeiter gemäß Ziffer 5 verarbeiten zu lassen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.

2.5 Die Weisungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Der Auftraggeber ist zur Erteilung von weiteren Weisungen über Art, Umfang, Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten nur berechtigt, wenn solche Weisungen nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind.

2.6 Weisungen sollen in Schrift- oder Textform erfolgen. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bestätigen.

2.7 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diese AVV, die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung einer solchen Weisung solange auszusetzen, bis der Auftraggeber sie in Schrift- oder Textform bestätigt. Besteht der Auftraggeber trotz der vom Auftragnehmer vorgebrachten Bedenken auf die Durchführung einer Weisung, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Schäden und Kosten frei, die dem Auftragnehmer durch die Ausführung der Weisung des Auftraggebers entstehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über gegen ihn geltend gemachte Schäden und ihm entstehende Kosten informieren und Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers anerkennen und die Verteidigung nach Wahl des Auftragnehmers in Abstimmung mit dem Auftraggeber vornehmen oder diesem überlassen.

3 Anforderungen an Personal​

3.1 Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit diese nicht einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.

3.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm unterstellte Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur nach Maßgabe dieser AVV sowie nach Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.

4 Sicherheit der Verarbeitung​

4.1 Der Auftragnehmer ergreift alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und – soweit dem Auftragnehmer bekannt – der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.

4.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Beginn der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten insbesondere die in Anhang 2 zu dieser AVV spezifizierten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen und während der Dauer des Hauptvertrags aufrechtzuerhalten sowie sicherzustellen, dass die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten im Einklang mit diesen Maßnahmen durchgeführt wird.

4.3 Es obliegt dem Auftraggeber, die von dem Auftragnehmer ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere ob diese auch im Hinblick auf Umstände der Datenverarbeitung ausreichend sind, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sind.

4.4 Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt unterliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, alternative, adäquate Maßnahmen umzusetzen, um das Sicherheitsniveau der in Anhang 2 festgelegten Maßnahmen nicht zu unterschreiten. Nimmt der Auftragnehmer wesentliche Änderungen an den in Anhang 2 festgelegten Maßnahmen vor, wird er den Auftraggeber hierüber vorab informieren.

5 Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter​

5.1 Der Auftragnehmer setzt bei der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten die in Anhang 3 aufgelisteten weiteren Auftragsverarbeiter ein. Diese gelten mit Abschluss der AVV als genehmigt.

5.2 Der Auftragnehmer darf zur Verarbeitung von Auftraggeber-Daten weitere Auftragsverarbeiter unter folgender Maßgabe in Anspruch nehmen: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens 30 Tage vor der Inanspruchnahme des weiteren Auftragsverarbeiters in Text- oder Schriftform an eine vom Auftraggeber für diese Zwecke benannte Adresse. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhebt, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt.

5.3 Wenn der Auftraggeber Einspruch erhebt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder seine Leistungen aus dem Hauptvertrag ohne den Einsatz des abgelehnten weiteren Auftragsverarbeiters zu erbringen oder den Hauptvertrag und diese AVV zu kündigen.

5.4 Der Auftragnehmer hat jedem weiteren Auftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die gemäß dieser AVV für den Auftragnehmer gelten.

5.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche weiteren Auftragsverarbeiter auszuwählen und in Anspruch zu nehmen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten entsprechend den Anforderungen der DSGVO und dieser AVV erfolgt.

6 Rechte der betroffenen Personen​

6.1 Der Auftragnehmer wird alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um den Auftraggeber dabei zu unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte nachzukommen.

6.2 Der Auftragnehmer wird insbesondere:

a) den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich eine betroffene Person mit einem Antrag auf Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf Auftraggeber-Daten unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte;

b) dem Auftraggeber auf dessen Anfrage alle bei ihm vorhandenen Informationen über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten geben, die der Auftraggeber zur Beantwortung des Antrags einer betroffenen Person benötigt und über die der Auftraggeber nicht selbst verfügt;

c) Auftraggeber-Daten auf Weisung des Auftraggebers unverzüglich berichtigen, löschen oder in der Verarbeitung einschränken, soweit der Auftraggeber dies nicht selbst vornehmen kann und dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist;

d) den Auftraggeber soweit erforderlich unterstützen, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers verarbeiteten Auftraggeber-Daten – soweit dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist – in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, soweit eine betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Datenübertragbarkeit bezüglich der Auftraggeber-Daten geltend macht.

7 Sonstige Unterstützungspflichten des Auftragnehmers​

7.1 Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung:

a) der Art der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen;

b) der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten;

c) der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten unverzüglich sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen zu ergreifen.

7.3 Ist der Auftraggeber gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

7.4 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Einhaltung der in Art. 32 DSGVO genannten Pflichten unterstützen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die konkrete Nutzung der Leistungen des Auftraggebers möglich ist.

7.5 Für den Fall, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörden und/oder betroffene Personen nach Art. 33, 34 DSGVO zu informieren, wird der Auftragnehmer im Rahmen des Möglichen den Auftraggeber auf dessen Anfrage unterstützen, diese Pflichten einzuhalten. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Auftraggeber den Nachweis der Einhaltung etwa einschlägiger gesetzlicher Meldepflichten ermöglicht.

7.6 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen und im Rahmen des Zumutbaren bei etwa von ihm durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.

8 Datenlöschung und -zurückgabe​

8.1 Der Auftragnehmer wird mit Beendigung des Hauptvertrages alle Auftraggeber-Daten vollständig löschen, sofern nicht nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht.

8.2 Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, für einen Zeitraum von 30 Tagen Sicherungskopien der Auftraggeber-Daten aufzubewahren, soweit eine Löschung der Auftraggeber-Daten aus diesen Sicherungskopien technisch oder im Hinblick auf Art. 32 DSGVO nicht geboten ist. Für diesen Zeitraum gelten die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser AVV in Bezug auf die Sicherungskopien abweichend von Ziffer 2.3 fort.

8.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung der Auftraggeber-Daten dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende dieser AVV hinaus aufzubewahren.

9 Nachweise und Überprüfungen​

9.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten mit dieser AVV, dem Hauptvertrag sowie den Weisungen des Auftraggebers in Einklang steht.

9.2 Der Auftragnehmer wird die Umsetzung der Pflichten nach dieser AVV in geeigneter Weise dokumentieren und dem Auftraggeber alle erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach der DSGVO und dieser AVV auf dessen Anfrage vorlegen.

9.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieser AVV, insbesondere der Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Anhang 2, selbst oder durch einen qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer zu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen. Der Auftragnehmer ermöglicht solche Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu solchen Überprüfungen bei; unter anderem durch die Gewährung der notwendigen Zugangs- und Zugriffsrechte und die Bereitstellung aller notwendigen Informationen.

9.4 Die Überprüfungen und Inspektionen sollen den Auftragnehmer in seinem normalen Geschäftsbetrieb nach Möglichkeit nicht behindern und diesen nicht über Gebühr belasten. Insbesondere sollen Inspektionen bei dem Auftragnehmer ohne konkreten Anlass nicht mehr als einmal im Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers stattfinden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Inspektionen rechtzeitig vorab in Schrift- oder Textform anzukündigen.

9.5 Gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen der Auftraggeber und der Auftragnehmer öffentlichen Kontrollen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Auf Anforderung durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer die gewünschten Informationen an die Aufsichtsbehörde liefern und dieser die Möglichkeit zur Prüfung einräumen; davon umfasst sind Inspektionen beim Auftragnehmer durch die Aufsichtsbehörde oder die von ihr benannten Personen. Der Auftragnehmer gewährt der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Rahmen die erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte.

10 Sonstiges​

10.1 Vorbehaltlich Ziffer 5.2 dieser AVV bedürfen Änderungen und Nebenabreden zu dieser AVV der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

10.2 Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen aus dem Hauptvertrag gelten für diese AVV entsprechend.

Anhang 1 – Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen​

Zweck der DatenverarbeitungDie gespeicherten Daten werden für folgende Zwecke verwendet:
– Bereitstellung der Software
– Sicherstellung der Verfügbarkeit und Sicherheit der Systeme
– Nutzeranmelde- und Nutzerprofildaten für die Bereitstellung von Nutzeraccounts
– Bereitstellung von Organisationen, Mitgliedern, Einladungen und Budgets
– Synchronisation und Speicherung von Projektdateien
– Koordination von Jobs auf selbst gehosteten Workern
– Weiterleitung von Anfragen der OneWare Agents an die Modellanbieter und Abrechnung der Nutzung
Art und Umfang der Datenverarbeitung– Speicherung und Bereitstellung von Logins zu der Software
– Speicherung von Namen und Adressdaten von Kunden
– Speicherung der vom Kunden hochgeladenen Projektdateien
– Übermittlung von Anfragen der OneWare Agents an den Modellanbieter ohne Speicherung ihrer Inhalte
– Soweit vereinbart, Durchführung von Onboarding-Maßnahmen für den Auftraggeber
Art der DatenGegenstand der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten nach diesem Auftragsverarbeitungsvertrag sind folgende Datenarten/-kategorien:
– Log-in Daten (Name, E-Mail-Adresse etc.) und weitere bei der Registrierung angegebene personenbezogene Daten
– Organisationsmitgliedschaft, Rolle, Budgets und Einladungen (E-Mail-Adresse des Eingeladenen)
– Nutzungsdaten (Jobs, Trainingszeit, Verbrauch von Compute Credits, Nutzungsmetadaten der OneWare Agents)
– Inhalt von Projektdateien und Prompts, soweit der Kunde entgegen Ziffer 6.5.3 c) personenbezogene Daten einbezieht
Kreis der betroffenen PersonenNutzer der Software, Mitglieder von Organisationen und eingeladene Personen

Anhang 2: Technische und organisatorische Maßnahmen​

1 Pseudonymisierung und Verschlüsselung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO)​

Grundsätzliche Maßnahmen

  • Verschlüsselung von Datenträgern in Laptops / Notebooks
  • Verschlüsselung der Daten bei weiteren Onlineübertragungen

2 Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)​

2.1 Technische und organisatorische Maßnahmen

  • Festlegung von Zugriffsberechtigungen für Mitarbeiter und Dritte einschließlich der jeweiligen Dokumentationen
  • Besondere Sicherheitsbereiche mit eigener Zugriffskontrolle („closed shops“)
  • Richtlinie für die Organisation von Dateien
  • Interne Datenverarbeitungsrichtlinien und -verfahren, Handlungsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Prozessbeschreibungen und Vorschriften für die Programmierung, Prüfung und Freigabe von Daten
  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur auf dokumentierte Anweisung des Verantwortlichen, einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation
  • Bestehen eines Datensicherheitskonzepts
  • Verbindliche Richtlinien und Verfahren für die Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung
  • Auf Anfrage kann der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Datenverarbeitungsvereinbarung auch kurzfristig (innerhalb von maximal 48 Stunden) nachzuweisen
  • Auf Anfrage gewährt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Zugang, damit dieser die Einhaltung dieser Vereinbarung mittels Überprüfungen und Inspektionen überwachen kann
  • Bestehen eines Notfallplans (Backup-Notfallplan)
  • Trennung von Aufgaben/Funktionen zwischen der IT-Abteilung und anderen Abteilungen
  • Handlungsanweisung für Mitarbeiter zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten
  • Klare Abgrenzung zwischen den Verantwortungsbereichen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

2.2 Zutrittskontrolle von Personen

  • Physischer Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen Daten verarbeitet werden, wird protokolliert
  • Dokumentation der Schlüsselvergabe
  • Abholung und Begleitung betriebsfremder Personen durch Mitarbeiter
  • Chipkarten-/Transponder-Schließsystem
  • Regulierung von Schlüsseln/-codes (Schlüsselausgabe etc.)
  • Meldung über Zugriffe
  • Manuelles Schließsystem, Türen werden stets verschlossen gehalten
  • Nur kompetente Mitarbeiter haben Zugriff auf die Datenverarbeitungssysteme

2.3 Benutzerkontrolle

  • Festlegung von Zugriffsberechtigungen für Mitarbeiter und Dritte einschließlich der jeweiligen Dokumentationen
  • Regelmäßige Kontrolle der Gültigkeit von Berechtigungen
  • Erteilung von Zugangsberechtigungen nur für bestimmte Personen
  • Abgänge, Teamwechsel und inaktive Benutzer (z.B. Elternzeit, Sabbatical) werden rechtzeitig umgesetzt (Benutzerkonten entfernt/deaktiviert/angepasst)
  • Sicherung der Bildschirmarbeitsplätze bei Abwesenheit und laufendem System
  • Einsatz von Intrusion-Detection-Systemen, Antiviren-Programmen, Hardware- und Software-Firewall sowie zentraler Smartphone-Administrations-Software (z.B. zum externen Löschen von Daten)
  • Abschottung interner Netze gegen Zugriffe von außen
  • Zugänge zu Geräten sind passwortgeschützt
  • Anmeldung nur nach Identifikation möglich
  • Alle IT-Systeme sind passwortgeschützt
  • Passwortvergabe entsprechend der Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), siehe www.bsi.bund.de
  • Verwendung eines professionellen Passwort-Managements
  • Automatische Bildschirmsperren bei Inaktivität
  • 2-Faktoren-Authentifizierung für kritische Systeme und Daten
  • Prozesse zur Prüfung und Freigabe von Programmen
  • Bestimmungen für Dritte (z.B. IT Service Provider)
  • Einrichtung und Wartung von Virenscannern auf allen Geräten, die für die Verarbeitung verwendet werden
  • Benutzerpasswörter für Daten und Programme
  • Kodierungsabläufe für Dateien
  • Schutzmaßnahmen für die Dateneingabe in den Speicher sowie für das Auslesen, Sperren und Löschen von gespeicherten Daten
  • Besondere Zugriffsregeln für Verfahren, Kontrollkarten, Prozesssteuerungsmethoden und Berechtigungen zur Katalogisierung von Programmen
  • Benutzername und Passwörter auf allen Geräten
  • Logdatei über Ereignisse (Überwachung von Einbruchsversuchen)
  • Trennung von Produktions- und Testumgebung für Bibliotheken und Datendateien
  • Besondere Kontrolle bei dem Einsatz von Hilfsprogrammen, soweit diese in der Lage sind, Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen
  • Löschung oder Vernichtung aller löschbaren Daten und elektronischen Medien (z.B. Notebooks und Laptops, Festplatten, CDs, DVDs, USB-Sticks, Tonbänder, Datenträger, Speicherkarten usw.) nach dem (vertraglich vereinbarten) Ende der Verarbeitung

2.4 Zugriffs- und Datenträgerkontrolle

  • Erstellen eines Berechtigungskonzepts
  • Fortlaufende Prüfung und Evaluierung der Zugriffsberechtigungen
  • Verwaltung der Rechte durch Systemadministrator
  • Nutzersteuerung über ein Active Directory
  • Verschlüsselung von Datenträgern
  • Kontrolle der Aktivitäten der Systemadministration
  • Protokollierung von Zugriffen auf Anwendungen (insbesondere Eingabe, Änderung, Löschung und Vernichtung von Daten)
  • Passwortvergabe entsprechend der Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), siehe www.bsi.bund.de
  • Automatische Rückgabe der Benutzer-ID bei der Eingabe mehrerer falscher Passwörter
  • Physische Löschung von Datenträgern vor Wiederverwendung
  • Ordnungsgemäße und datenschutzgerechte Vernichtung von Datenträgern durch Einsatz von Aktenvernichtern bzw. Dienstleistern und Protokollierung der Vernichtung
  • Datenschutzgerechte Löschung auf Systemen
  • Dokumentation von Zugriffsberechtigungen und Verwaltung durch einen geschlossenen Personenkreis
  • Protokollierung von Zugriffen
  • Differenzierte Zugriffsregelungen für verschiedene Systeme
  • Erteilung und Sicherung von Identifizierungscodes
  • Mitarbeiter sind auf Vertraulichkeit/Datengeheimnis verpflichtet
  • Schutz interner Netzwerke vor unberechtigtem Zugriff (z.B. durch Firewalls)
  • Automatische Sperrung von Accounts bei unberechtigten Zugriffsversuchen
  • Einrichtung und Wartung von Virenscannern auf allen Geräten, die für die Verarbeitung verwendet werden

2.5 Trennbarkeit

  • Klare innerbetriebliche Vorgaben für Datenerhebung und Verarbeitung
  • Festlegung von Datenbankrechten
  • Trennung von Produktions- und Testumgebung
  • Logische Mandantentrennung (softwareseitig)
  • Speicherung der Daten verschiedener Verantwortlicher in getrennten Datenträgern (physikalische Trennung)
  • Versehen der Datensätze mit Zweckbindung/Datenfeldern

3 Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)​

3.1 Übertragungs- und Transportkontrolle

  • Festlegen der Übermittlungswege und der Datenempfänger
  • Sicherung des Übertragungs- oder Transportweges
  • Sorgfältige Auswahl von Transportdiensten, persönlichen Abholungen und der Durchführung des Transports
  • Überwachung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlung (End-to-End-Kontrolle)
  • Richtlinie zur Übermittlung/Versendung
  • Digitale Signatur
  • Löschung von Daten bzw. Entsorgung von Datenträgern durch zertifizierten Dienstleister
  • Externe Speichermedien werden stets verschlüsselt
  • Einsatz von Aktenvernichtern oder Dienstleistern (nach Möglichkeit mit Datenschutz-Gütesiegel)
  • Einschränkung der Nutzung von externen Speichermedien (insbesondere USB-Sticks, externen Festplatten, SD-Karten, CD- und DVD-Brennern) durch technische Mittel (z.B. Software zur Steuerung von Schnittstellen oder vollständige Deaktivierung von Schnittstellen)
  • Steuerung der Beseitigung von Datenträgern
  • Sichere Aufbewahrung und Freigabe von Datenträgern an ausschließlich berechtigte Personen
  • Regelmäßige Kontrolle von Dateien und eine kontrollierte und dokumentierte Vernichtung von Datenträgern
  • Sperrung von vertraulichen Datenträgern (z.B. USB-Schnittstelle)
  • Im Fall der Feststellung eines Datenverstoßes wird der Auftragsverarbeiter unverzüglich den Verantwortlichen informieren
  • Speicherung/Übertragung von Daten in verschlüsselter Form
  • Weitergabe von Daten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form
  • Dokumentation der Empfänger, der Nutzungsdauer bzw. der vereinbarten Löschfrist
  • Dokumentation von entfernten Standorten/Zielen, zu denen eine Übertragung erfolgen soll, und des Übertragungsweges (logischer Weg)
  • Formalisierte Datenverarbeitung einschließlich Listen von Zugangs- und Übertragungsprozessen

3.2 Eingabe- und Speicherkontrolle

  • Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten; Aufbewahrung der Protokolle, soweit und solange erforderlich
  • Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen)
  • Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts
  • Führung revisionssicherer Zugriffsberechtigungen
  • Erstellung einer Übersicht von Abruf- und Übermittlungsprogrammen
  • Erstellen einer Übersicht, aus der sich ergibt, mit welchen Applikationen Daten geändert und gelöscht werden können
  • Speicherung von Formularen, aus denen Daten für die automatische Verarbeitung entnommen wurden

4 Verfügbar- und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)​

4.1 Verfügbarkeit & Wiederherstellbarkeit

  • Feuer- und Rauchmeldeanlagen
  • Klimaanlage in Serverräumen
  • Schutzsteckdosenleisten in Serverräumen
  • Feuerlöschgeräte in Serverräumen
  • Keine Aufbewahrung von potenziell brennbarem Material (z.B. Papier, Pappe) ohne Aufsicht
  • Geräte zur Überwachung von Temperatur und Feuchtigkeit in den Serverräumen
  • Serverräume und IT-Anlagen gegen Umwelteinflüsse besonders geschützt (z.B. Serverräume befinden sich nicht unter sanitären Anlagen; Brandschutz; Temperaturkontrolle)
  • Einrichtung des Servers in einem separat gesicherten Raum oder Rechenzentrum
  • Erstellen eines Backup- & Recoverykonzepts
  • Erstellen eines Notfallplans (Backup-Notfallplan, Testung der Datenwiederherstellung)
  • Back-Ups (ggf. konkretisieren, z.B. täglich inkrementell, wöchentliches Voll-Back-Up)
  • Richtlinien zur Kontrolle bei der Erstellung von Back-Ups
  • Überprüfung der Wiederherstellbarkeit von Back-Ups in regelmäßigen Abständen
  • Der Zugriff auf die Daten in den Backups ist auf befugtes Personal beschränkt
  • Softwareseitige Überwachung der Systeme und Fehlermeldungen
  • Aktualisierung der verwendeten Software (z.B. durch Updates, Korrekturen, Fehlerbehebungen, etc.)
  • Prüfung hinreichender Rechenleistungen
  • Belastbarkeit des IT-Systems, auch bei (sehr) hoher Auslastung
  • Formale Freigabeverfahren für Hardware-, Software- und IT-Verfahren
  • Zentrale Beschaffung von Hardware und Software
  • Interne Datenverarbeitungsrichtlinien und -verfahren, Handlungsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Prozessbeschreibungen und Vorschriften für die Programmierung, Prüfung und Freigabe von Daten
  • Datenspiegelung

4.2 Belastbarkeit der Systeme

  • Automatisierte Meldung von Fehlfunktionen
  • Einsatz von Anti-Viren-Software
  • Einsatz einer Hardware-Firewall
  • Regelmäßige Wartung der Systeme
  • Routinemaßnahmen zur Absicherung der Systeme bei Fehlermeldungen
  • Zentrale und einheitliche Beschaffung von Hard- und Software
  • Ständige Aktualisierung der genutzten Software

5 Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d, 25 Abs. 1 DSGVO)​

5.1 Auftragskontrolle

Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle)

  • Verpflichtung der Mitarbeiter zur Vertraulichkeit
  • SOPs für Mitarbeiter zur Gewährleistung der auftragsgemäßen Verarbeitung
  • Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung des Auftrags
  • Klare Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

Soweit dem Auftragnehmer die Einschaltung eines Unterauftragsverarbeiters gemäß dem Auftragsverarbeitungsvertrag gestattet ist, wird die Auftragskontrolle mit folgenden Maßnahmen sichergestellt:

  • Auswahl von Unterauftragnehmern unter Sorgfaltsgesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Datensicherheit)
  • Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO
  • Wirksame Kontrollrechte gegenüber dem Auftragnehmer vereinbart
  • Auftragnehmer hat – soweit erforderlich – einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen
  • Vorherige Prüfung und Dokumentation der beim Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen
  • Laufende Überprüfung des Auftragnehmers und seiner Tätigkeiten

5.2 Datenschutz-Management

Grundsätzliche Maßnahmen des Auftragnehmers:

  • Benennung eines Datenschutzbeauftragten
  • Benennung eines Sicherheitsbeauftragten
  • Interne Datenverarbeitungsrichtlinien, Leitlinien, Arbeitsanweisungen, Verfahrensregelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten
  • Es existiert ein IT- und Datensicherheitskonzept zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit
  • Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter
  • Die eingesetzte Hard- und Software wird regelmäßig auf Funktionsfähigkeit überprüft
  • Bestehen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten

Anhang 3: Weitere Auftragsverarbeiter​

NameAnschriftArt der DatenZweckOrt der Verarbeitung / Garantien
HubSpot, Inc.25 First Street, Cambridge, MA 02141, USAKundenstammdaten, Kontaktdaten, RechnungsinformationenErstellung, Verwaltung und Versand von RechnungenUSA – Standardvertragsklauseln (SCC) gem. Art. 46 DSGVO
Paddle.com Market Ltd.Judd House, 18-29 Mora Street, London EC1V 8BT, Vereinigtes KönigreichZahlungsdaten, RechnungsinformationenZahlungsabwicklung und AbrechnungVereinigtes Königreich – Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gem. Art. 45 DSGVO
ActiveCampaign, LLC (Postmark)1 North Dearborn St, 5th Floor, Chicago, IL 60602, USAE-Mail-Adresse, Name, Inhalt von System-E-Mails (z. B. Einladungen, Benachrichtigungen)Versand von System-E-MailsUSA – Standardvertragsklauseln (SCC) gem. Art. 46 DSGVO
Microsoft Ireland Operations LimitedOne Microsoft Place, South County Business Park, Leopardstown, Dublin 18, D18 P521, IrlandPrompts und Antworten des AI-Assistenten und der OneWare Agents, Metadaten der AnfragenBereitstellung der KI-Sprachmodelle (Microsoft Foundry)EU (mit „EU“ gekennzeichnete Modelle: Verarbeitung ausschließlich innerhalb der EU); mit „Global“ gekennzeichnete Modelle: weltweite Verarbeitung möglich – Standardvertragsklauseln (SCC) gem. Art. 46 DSGVO
Anthropic, PBC548 Market Street, PMB 90375, San Francisco, CA 94104, USAPrompts und Antworten der OneWare Agents bei Auswahl eines Claude-ModellsBereitstellung der Claude-SprachmodelleUSA – EU-U.S. Data Privacy Framework (Art. 45 DSGVO) und/oder Standardvertragsklauseln (SCC) gem. Art. 46 DSGVO

Anlage 3 – Pricing Annex​

Teil I – Vergütung für Nutzung der Software, Training und Speicherplatz​

1 Erwerb von Credits, Credit Preismodell​

1.1 Der Kunde erwirbt von ONE WARE Credits („Compute Credits“) zur Vergütung des Trainings auf Servern von ONE WARE und der OneWare Agents. Die Compute Credits gehören der Organisation und können von allen ihren Mitgliedern innerhalb der von den Managern festgelegten monatlichen Budgets genutzt werden.

1.2 Der Kunde erwirbt die Credits von ONE WARE in Paketen. Die verfügbaren Pakete und ihre Preise werden vor der Bestellung in der Software angezeigt; maßgeblich sind die bei der Bestellung angezeigten Preise.

1.3 Enthaltene Compute Credits: Die im Tarif (Ziffer 5) enthaltenen Compute Credits stehen zu Beginn jedes Kalendermonats (UTC) neu zur Verfügung, werden vor erworbenen Compute Credits verbraucht und verfallen am Ende des jeweiligen Monats. Beginnt oder ändert sich ein kostenpflichtiger Tarif während eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur der dem Rest des Monats entsprechende Anteil der enthaltenen Compute Credits des neuen Tarifs bereitgestellt (auf ganze Compute Credits aufgerundet). In der Testphase werden die enthaltenen Compute Credits einmalig für die gesamte Testphase bereitgestellt. Eine Übertragung oder Umwandlung in andere Leistungen ist ausgeschlossen.

1.4 Eine Übertragung von Credits auf andere Organisationen ist nicht möglich.

1.5 Die Bepreisung der Leistungen gemäß dem Credit-Preismodell erfolgt entsprechend der untenstehenden Tabelle.

LeistungPreis (in Credits)
Training der KI-Modelle auf Servern von ONE WARE50 Credits / Minute
Training, Testing und Export auf selbst gehosteten Workernkostenlos
OneWare AgentsCredits pro Token abhängig vom Modell; die aktuellen Preise werden in der Software angezeigt

1.6 Zeitgebundene Rabatte für Training / Mengenrabatte

ONE WARE kann nach freiem Ermessen zeitlich gesteuerte Rabatte oder Mengenrabatte für das Training anbieten (z.B. zu Nebenzeiten). ONE WARE wird den Kunden darauf hinweisen, wenn entsprechende Rabatte Anwendung finden. Im Übrigen hat der Kunde keinen Anspruch auf die Gewährung solcher Rabatte.

1.7 Preise der OneWare Agents

Die Compute Credits pro Token der OneWare Agents richten sich nach den Preisen der jeweiligen Modellanbieter. ONE WARE kann diese Preise jederzeit mit Wirkung für künftige Anfragen ändern sowie Modelle hinzufügen, ersetzen oder entfernen. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Anfrage in der Software angezeigte Preis. Preiserhöhungen für bestehende Modelle kündigt ONE WARE in der Software an, soweit möglich mindestens 14 Tage im Voraus. Die Manager können die OneWare Agents für ihre Organisation jederzeit auf in der EU verarbeitete Modelle beschränken oder deaktivieren (Ziffer 3.12.5 des Nutzungsvertrags). Bereits abgerechnete Anfragen und erworbene Compute Credits bleiben von einer Preisänderung unberührt.

2 Abrechnungsmodalitäten​

2.1 Der Kunde kann Credits im Voraus erwerben und diese Credits beliebig zur Nutzung der Software einsetzen. Tarife werden im Voraus bezahlt. Deployment Credits sind im Preis jährlich abgerechneter Pro-Tarife enthalten und können nicht gesondert erworben werden (Teil II Ziffer 5.1). Online-Bestellungen werden durch Paddle als Merchant of Record abgewickelt (Ziffer 5.5 des Nutzungsvertrages).

2.2 Im Voraus erworbene Credits können während der gesamten Laufzeit des Vertrages eingelöst werden.

2.3 Reichen die Credits der Organisation oder das Budget eines Mitglieds nicht aus, startet ONE WARE keine neuen kostenpflichtigen Jobs oder Anfragen an die OneWare Agents. Eine Nachzahlung von Credits ist nur nach individueller Vereinbarung möglich.

2.4 Erstattungen und Rückbuchungen: Wird eine Zahlung erstattet oder zurückgebucht, werden die damit bezahlten Compute Credits sowie die mit dem damit bezahlten Tarif gutgeschriebenen Deployment Credits vom jeweiligen Guthaben der Organisation abgezogen, auch wenn dieses Guthaben dadurch negativ wird. Wird eine Zahlung nur teilweise erstattet, werden die Credits im Verhältnis des erstatteten Anteils abgezogen. Die bei einer Änderung in eine höhere Stufe oder zu jährlicher Abrechnung (Ziffer 5.5) gutgeschriebenen Deployment Credits werden abgezogen, wenn eine für diese Änderung geleistete Zahlung erstattet oder zurückgebucht wird. Solange ein Guthaben negativ ist, stehen die daraus bezahlten kostenpflichtigen Leistungen einschließlich der Nutzung der enthaltenen Compute Credits nicht zur Verfügung; sie können erst nach Ausgleich dieses Guthabens wieder genutzt werden. Wird eine Zahlung für den laufenden Abrechnungszeitraum eines Tarifs vollständig erstattet oder zurückgebucht, endet der Tarif zu diesem Zeitpunkt; Erstattungen von Zahlungen für bereits abgelaufene Abrechnungszeiträume beenden den Tarif nicht. Bei einer Rückbuchung kann ONE WARE jede kostenpflichtige Nutzung der Organisation bis zur Klärung sperren.

3 Zentrale Nutzerverwaltung​

Credits werden zentral durch die Manager der Organisation verwaltet (Ziffer 3.12.2 des Nutzungsvertrags). Nutzer (z.B. Mitarbeiterkonten) erhalten Zugriff auf die Software, ohne dass eine nutzerspezifische Rechnungsstellung erfolgt.

Die Abrechnung und Rechnungstellung erfolgt in diesem Fall allein zentral über den Kunden. Der Kunde ist für den Verbrauch sämtlicher Mitglieder seiner Organisation verantwortlich.

4 Preisanpassung​

Frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Vertragsschluss kann ONE WARE eine Änderung der Preise nach billigem Ermessen vornehmen. Der Kunde wird hierüber drei Monate im Voraus in Textform benachrichtigt. Diese Ziffer gilt nicht für die Tarife (Ziffern 5.2 und 5.4), nicht für die Preise der OneWare Agents (Ziffer 1.7) und nicht für die Paketpreise künftiger Käufe von Credits (Ziffer 1.2).

5 Tarife​

5.1 Jede Organisation hat einen Tarif. Der Tarif bestimmt die enthaltenen Leistungen, die Limits gemäß Anlage 1 (3) und die enthaltenen Compute Credits. Die aktuellen Tarife, ihre Leistungen und Limits werden in der Software und unter https://one-ware.com/pricing angezeigt; für die Pro-Tarife ist die Leistungsbeschreibung Pro-Tarife in Anlage 5 maßgeblich.

5.2 Kostenloser Tarif: Für den kostenlosen Tarif fällt keine Vergütung an. Er umfasst monatlich kostenlos enthaltene Compute Credits sowie Limits in dem in der Software angezeigten Umfang; er umfasst nicht die OneWare Agents und keine selbst gehosteten Worker. ONE WARE kann den Umfang, die Limits und die enthaltenen Compute Credits des kostenlosen Tarifs mit Wirkung für die Zukunft ändern. Über Änderungen zum Nachteil des Kunden informiert ONE WARE den Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform (z. B. per E-Mail). Ziffer 3.11.3 des Nutzungsvertrags findet auf solche Änderungen keine Anwendung.

5.3 Testphase: ONE WARE kann einer Organisation eine kostenlose Testphase der Pro-Funktionen für einen begrenzten Zeitraum ohne Angabe von Zahlungsdaten anbieten. Dauer, Compute Credits und Limits der Testphase werden in der Software angezeigt; die Compute Credits werden einmalig für die gesamte Testphase bereitgestellt. Die Testphase umfasst die OneWare Agents. Die Testphase endet automatisch; sie umfasst keine Deployment Credits und keine selbst gehosteten Worker.

5.4 Pro-Tarife: Pro-Tarife werden in mehreren Stufen angeboten und monatlich oder jährlich im Voraus abgerechnet. Die Stufen, ihre Preise, die enthaltenen Compute Credits und Deployment Credits, die Limits sowie die Konditionen der Projektfreischaltung (Teil II Ziffer 5.2) ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung Pro-Tarife in Anlage 5, die vor der Bestellung in der Software angezeigt und vom Kunden bei der Bestellung akzeptiert wird. Für neue Bestellungen gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung veröffentlichte Version der Anlage 5; für ein bestehendes Pro-Abo gilt die vom Kunden akzeptierte Version, bis sie nach dem Absatz „Änderungen der Pro-Tarife“ geändert wird.

Alle Preise verstehen sich netto zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer (Ziffer 5.3). Alle Pro-Tarife umfassen die OneWare Agents, API-Zugriff und selbst gehostete Worker. Monatlich abgerechnete Pro-Tarife umfassen keine Deployment Credits.

Änderungen der Pro-Tarife: ONE WARE kann die Preise, die enthaltenen Compute Credits und Deployment Credits, die Limits sowie die Konditionen der Projektfreischaltung der Pro-Tarife durch eine neue Version der Anlage 5 mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums ändern. Bereits eingelöste Projektfreischaltungen und die daraus erteilten Lizenzen bleiben von einer Änderung unberührt (Teil II Ziffer 5.2). Über eine Änderung zum Nachteil des Kunden informiert ONE WARE den Kunden mindestens sechs Wochen vor Beginn des Abrechnungszeitraums, ab dem die Änderung gelten soll, in Textform (z. B. per E-Mail). Der Kunde kann seinen Tarif bis spätestens 10 Tage vor Beginn dieses Abrechnungszeitraums kündigen (Ziffer 13.3 des Nutzungsvertrags); in diesem Fall endet der Tarif zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums, ohne dass die Änderung für den Kunden wirksam wird. Auf dieses Recht weist ONE WARE in der Mitteilung hin. Änderungen zum Vorteil des Kunden können sofort wirksam werden. Ziffer 4 findet auf diese Änderungen keine Anwendung.

5.5 Tarifänderungen: Änderungen in eine höhere Stufe und von monatlicher zu jährlicher Abrechnung werden sofort wirksam und beginnen am Tag der Änderung einen neuen Abrechnungszeitraum: Berechnet wird der volle Preis des neuen Tarifs abzüglich des Werts des nicht genutzten Rests des laufenden Abrechnungszeitraums. Die enthaltenen Compute Credits der neuen Stufe stehen sofort gemäß Ziffer 1.3 zur Verfügung; bei jährlicher Abrechnung werden die Deployment Credits der neuen Stufe für das neue Tarifjahr vollständig gutgeschrieben. Änderungen in eine niedrigere Stufe und von jährlicher zu monatlicher Abrechnung werden zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wirksam. Bereits gutgeschriebene Deployment Credits bleiben bei einer Änderung erhalten.

5.6 Individuelle Tarife: Tarife mit abweichenden Leistungen, Limits oder Preisen können individuell vereinbart werden.

Teil II – Vergütung im Rahmen der Lizenzvereinbarung​

1 Anwendungsbereich​

Sofern die Parteien eine Lizenzvereinbarung nach Anlage 4 zu diesem Vertrag über ein durch den Kunden auf ONE AI trainiertes KI-Modell („Lizenzgegenstand“) abgeschlossen haben, richten sich die Lizenzgebühr und die Abrechnungsmodalitäten nach der Lizenzvereinbarung und ergänzend nach den Abschnitten 2 und 4. Alternativ kann der Kunde das Recht zur kommerziellen Nutzung eines auf ONE AI trainierten KI-Modells durch Einlösung von Deployment Credits für eine Projektfreischaltung gemäß Abschnitt 5 erwerben; auch ein solches KI-Modell ist ein Lizenzgegenstand, für den die Abschnitte 2 und 4 nicht gelten.

2 Lizenzmodell je Ausführungseinheit​

2.1 ONE WARE gewährt dem Kunden das Recht zur kommerziellen Nutzung eines Lizenzgegenstandes im Zusammenhang mit einem spezifischen Produkt, einer Maschine oder einer Software-Instanz nach den Bestimmungen der Lizenzvereinbarung gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr.

2.2 Die Höhe der Lizenzgebühr ergibt sich aus der Lizenzbeschreibung in der Lizenzvereinbarung, die dem Nutzungsvertrag als Anlage 4 beigefügt ist. Sofern in der Lizenzvereinbarung nicht abweichend vereinbart, gilt die Lizenzgebühr pro Jahr und pro definierter Einheit.

2.3 Als definierte Einheit gilt ein konkretes physisches oder digitales Produkt, das in der Lizenzbeschreibung als „Anwendungsbereich“ spezifiziert wird (Produkttyp, Modellreihe, Softwarelösung etc.).

2.4 Der Lizenzgegenstand kann innerhalb der lizenzgebenden Entwicklungsumgebung (IDE) beliebig aktualisiert, verbessert oder neu trainiert werden.

2.5 Möchte der Kunde den Lizenzgegenstand in einem anderen Anwendungsbereich einsetzen, ist der Abschluss einer neuen Lizenzvereinbarung erforderlich. Es erfolgt keine (anteilige) Rückerstattung der Lizenzgebühr für die vorherige Lizenzvereinbarung. Das gilt auch dann, wenn die neue Lizenzvereinbarung im laufenden Lizenzjahr abgeschlossen wird.

3 Inklusiv-Credits​

3.1 ONE WARE steht es frei, eine beliebige Anzahl von Credits einmalig oder wiederholt zur Nutzung von ONE AI (z.B. Training, Analyse, Speicher) kostenlos zu gewähren, insbesondere die im kostenlosen Tarif enthaltenen Credits („Inklusiv-Credits“).

3.2 Inklusiv-Credits sind enthaltene Compute Credits im Sinne von Teil I Ziffer 1.3 und nur im jeweiligen Kalendermonat gültig und verfallen bei Nichtnutzung. Ein Übertrag in Folgemonate oder eine Umwandlung in andere Leistungen ist ausgeschlossen.

4 Preisanpassung​

Frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss der Lizenzvereinbarung kann ONE WARE eine Änderung der Preise nach billigem Ermessen vornehmen. Der Kunde wird hierüber drei Monate im Voraus in Textform benachrichtigt.

5 Projektfreischaltung mit Deployment Credits​

5.1 Deployment Credits sind gemäß Teil I Ziffer 5.4 in jährlich abgerechneten Pro-Tarifen enthalten; sie können nicht gesondert erworben werden. Weitere Deployment Credits sind durch ein Upgrade auf eine höhere Pro-Stufe oder nach individueller Vereinbarung erhältlich. Enthaltene Deployment Credits werden zu Beginn jedes Tarifjahres gutgeschrieben und können sofort genutzt werden. Deployment Credits gehören der Organisation; Manager entscheiden, welche Mitglieder sie einlösen dürfen.

5.2 Durch Einlösung von Deployment Credits für ein Projekt schaltet die Organisation das Projekt für einen begrenzten Zeitraum frei („Projektfreischaltung“). Die Dauer der Projektfreischaltung, der Lizenzumfang, die Anzahl der erforderlichen Deployment Credits und die Fälle, in denen Deployment Credits erneut einzulösen sind, ergeben sich aus Abschnitt 4 der Leistungsbeschreibung Pro-Tarife (Anlage 5); die Anzahl der erforderlichen Deployment Credits wird vor der Einlösung in der Software angezeigt. Maßgeblich ist die Version der Anlage 5, die bei der Einlösung für den Pro-Tarif der Organisation gilt; hat die Organisation dann keinen Pro-Tarif, die zuletzt für sie geltende Version, und, falls es keine solche gibt, die bei der Einlösung veröffentlichte Version. Eine eingelöste Projektfreischaltung und die daraus erteilten Lizenzen richten sich dauerhaft nach dieser Version; spätere Versionen der Anlage 5 gelten nur für künftige Einlösungen.

5.3 Für jede Projektfreischaltung stellt ONE WARE eine Lizenznummer und eine Lizenzbeschreibung aus, die jedem Export beigefügt wird und für die Einzelheiten maßgeblich ist. Welche KI-Modelle des Projekts lizenziert sind, ergibt sich aus dem bei der Einlösung gewählten Lizenzumfang. Nur lizenzierte Modelle dürfen kommerziell genutzt werden. Die Lizenz für den exportierten Stand eines lizenzierten Modells ist zeitlich unbefristet; umfasst der Lizenzumfang nur ein vom Kunden für die kommerzielle Nutzung ausgewähltes Modell, gilt sie nur, solange dieses Modell ausgewählt bleibt. Die Lizenz besteht auch nach Ablauf der Projektfreischaltung und nach Beendigung dieses Vertrages fort. Neue Trainingsstände und Exporte sind nur nach Maßgabe von Anlage 5 Abschnitt 4 oder einer individuellen Lizenzvereinbarung lizenziert.

5.4 Die Projektfreischaltung gilt für die Anwendung des Projekts. Möchte der Kunde den Lizenzgegenstand in einem anderen Anwendungsbereich nutzen, ist eine neue Projektfreischaltung oder eine neue Lizenzvereinbarung erforderlich. Eine (anteilige) Rückerstattung bereits eingelöster Deployment Credits erfolgt nicht.

5.5 Exporte, die nicht von einer Lizenz aus einer Projektfreischaltung umfasst sind, werden mit einer Testlizenz gemäß Ziffer 8.3 des Nutzungsvertrages versehen.